§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft in Dachverbänden, Geschäftsjahr
1.
Der Verein trägt den Namen „RCMC Düsseldorf e.V. (Radio-Control-Modellsport-Club Düsseldorf)“.
2.
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf unter VR 5882 eingetragen. Der Verwaltungssitz ist die Anschrift des ersten Vorsitzenden.
3.
Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Aero Clubs, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
und über diesen mittelbar Mitglied im Deutschen Aero Club und im Landessportbund NRW e.V.
4.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Modellsportfreunden zur Vertiefung des Wissens
um den Flugmodellsport, insbesondere um den Bau und die Handhabung von ferngesteuerten
Flugmodellen.
2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen geregelten Flugsportbetrieb auf einem
geeigneten Gelände, der Durchführung von Wettbewerben und Vergleichskämpfen und in dem
Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander. Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufgabe
die Jugend für den Modellflugsport zu interessieren und zu fördern.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Der Verein besteht aus
ordentlichen (aktiven) Mitgliedern
fördernden (passiven) Mitgliedern
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung und der
Vereinsordnungen erworben. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ist der Antrag auf
Erwerb der Mitgliedschaft vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen. Letzterer verpflichtet sich
damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und
sonstiger Geldforderungen des Vereins und erteilt gleichzeitig seine Zustimmung zur Wahrnehmung von
Mitgliederrechten und –pflichten durch den Jugendlichen.
Mit der Aufnahme erwerben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im
Deutschen Aero Club Landesverband NRW und über diesen die mittelbare Mitgliedschaft im DAeC sowie
im Landessportbund NRW.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder
die Ablehnung seines Aufnahmeantrags schriftlich mit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dies in
der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Ein Wechsel von der
fördernden (passiven) zur ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft unterliegt den Regeln ber die Aufnahme in
den Verein.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
2.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder
Ausschluss.
2.1
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung des Mitglieds (bei Jugendlichen des gesetzlichen
Vertreters) mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres.
Ein Wechsel von der ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft zur fördernden (passiven) Mitgliedschaft erfolgt
durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Kalenderjahres.
Vorstand oder Mitgliederversammlung können einen fürheren Austrittstermin sowie eine kürzere
Kündigungsfrist zulassen.
2.2
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
-
Verzug des Mitglieds mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, des Aufnahmebeitrags oder von Umlagen
oder sonstigen Geldforderungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung;
-
grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse und
Anweisungen der Vereinsorgane oder deren Beauftragten;
-
schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
-
Unehrenhaftes, unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten;
Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung beim
Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgltig ber den Ausschluss. Bis
dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleiben alle Verpflichtungen gegenber dem Verein bestehen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Die Mitglieder sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu
unterrichten.
§ 4 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen, Sach- und Dienstleistungen
Der Verein erhebt einmalige und laufende Beiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen bis zum fünffachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrags erhoben werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Sach- und Dienstleistungen zu erbringen sind.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr, Beiträgen und Umlagen sowie
Sach- und Dienstleistungen befreit; sie haben alle Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand ist berechtigt, in
besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
Gebühren, Beiträge und Umlagen sind Bringschulden; Kosten für Überweisung, Mahnung und Einziehung
von Rückständen gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
Die Zahlung soll durch Einzugsermächtigung zu Gunsten des Vereins erfolgen.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
RCMC Düsseldorf e.V.
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