§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft in Dachverbänden, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen „RCMC Düsseldorf e.V. (Radio-Control-Modellsport-Club Düsseldorf)“. 2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 5882 eingetragen. Der Verwaltungssitz ist die Anschrift des ersten Vorsitzenden. 3. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Aero Clubs, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und über diesen mittelbar Mitglied im Deutschen Aero Club und im Landessportbund NRW e.V. 4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Modellsportfreunden zur Vertiefung des Wissens um den Flugmodellsport, insbesondere um den Bau und die Handhabung von ferngesteuerten Flugmodellen. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen geregelten Flugsportbetrieb auf einem geeigneten Gelände, der Durchführung von Wettbewerben und Vergleichskämpfen und in dem Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander. Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufgabe die Jugend für den Modellflugsport zu interessieren und zu fördern. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  § 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern fördernden (passiven) Mitgliedern Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen erworben. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ist der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen. Letzterer verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins und erteilt gleichzeitig seine Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten durch den Jugendlichen. Mit der Aufnahme erwerben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im Deutschen Aero Club Landesverband NRW und über diesen die mittelbare Mitgliedschaft im DAeC sowie im Landessportbund NRW. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Aufnahmeantrags schriftlich mit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dies in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Ein Wechsel von der fördernden (passiven) zur ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft unterliegt den Regeln ber die Aufnahme in den Verein. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. 2.1 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung des Mitglieds (bei Jugendlichen des gesetzlichen Vertreters) mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres. Ein Wechsel von der ordentlichen (aktiven) Mitgliedschaft zur fördernden (passiven) Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Kalenderjahres. Vorstand oder Mitgliederversammlung können einen fürheren Austrittstermin sowie eine kürzere Kündigungsfrist zulassen. 2.2 Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ausschlussgründe sind insbesondere: - Verzug des Mitglieds mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, des Aufnahmebeitrags oder von Umlagen oder sonstigen Geldforderungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung; - grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse und Anweisungen der Vereinsorgane oder deren Beauftragten; - schwere Schädigung des Ansehens des Vereins - Unehrenhaftes, unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten; Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgltig ber den Ausschluss. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleiben alle Verpflichtungen gegenber dem Verein bestehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die Mitglieder sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu unterrichten.  § 4 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen, Sach- und Dienstleistungen Der Verein erhebt einmalige und laufende Beiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen bis zum fünffachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags erhoben werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Sach- und Dienstleistungen zu erbringen sind. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr, Beiträgen und Umlagen sowie Sach- und Dienstleistungen befreit; sie haben alle Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Gebühren, Beiträge und Umlagen sind Bringschulden; Kosten für Überweisung, Mahnung und Einziehung von Rückständen gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds. Die Zahlung soll durch Einzugsermächtigung zu Gunsten des Vereins erfolgen. Näheres regelt die Beitragsordnung. RCMC Düsseldorf e.V. RCMC Düsseldorf e.V. Interne Informationen